Wir erinnern uns: die Einstellung der Geschäftstätigkeit meines Arbeitgebers löste eine unerwartet schnelle Arbeitslosigkeit aus. Da diese innerhalb von 3 Monaten vor Arbeitslosigkeit eintrat, habe ich mich binnen drei Tagen auf dem Arbeitsamt “arbeitssuchend” gemeldet. Hätte ich dies nicht innerhalb von drei Tagen getan, wäre eine sog. “Sperrfrist” beim Arbeitslosengeld eingetreten, d.h. das Arbeitslosengeld wäre für eine zeitlang nicht gezahlt worden.
Im zweiten Schritt ist nun die “Arbeitslosmeldung” erforderlich. Und zwar am ersten Tag der Arbeitslosigkeit, falls diese eingetreten ist. Da der 01.01. ein Feiertag war, musste ich am 02.01. persönlich auf dem Arbeitsamt vortreten. Ein Personalausweis als Mitbringsel ist ausreichend. Ein Anruf für die Arbeitslosmeldung genügt nicht. Bei verspätetem Antreten streicht der Staat das Arbeitslosengeld, bis man persönlich erschienen ist.
Nach Schritt eins (Arbeitssuchendmeldung) und Schritt zwei (Arbeitslosmeldung) gibt es selbstverständlich noch einen Schritt drei: der eigentliche Termin zur Antragsabgabe für das Arbeitslosengeld. Du glaubst nicht, weiterlesen…


